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   SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09 E   

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https://dejure.org/2010,14816
SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09 E (https://dejure.org/2010,14816)
SG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09 E (https://dejure.org/2010,14816)
SG Berlin, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - S 165 SF 2217/09 E (https://dejure.org/2010,14816)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • SG Berlin, 02.02.2009 - S 165 SF 11/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Gebühr bei Untätigkeitsklage - Höhe der "fiktiven"

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Soweit der Erinnerungsführer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Gebührenrechts argumentiert, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Berliner Kostenrechtsprechung (seit - S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 und -S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) bei Untätigkeitsklagen (die ebenso wie Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in Verfahren nach dem SGB II eine zahlenmäßig erhebliche Rolle spielen) eine Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr grundsätzlich festsetzt - im Gegensatz zu anderen Gerichten (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2008 - L 20 B 59/08 SO in www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) - grundsätzlich dargelegten Gründen.

  • LSG Hessen, 25.05.2009 - L 2 SF 50/09

    Höhe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus Prozesskostenhilfemitteln zu

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem letztgenannten Beschluss der 165. Kammer unter Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung (in - S 165 SF 5/09 E - vom 30. Januar 2009) und der seither ständigen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - auch bei Tätigkeit des Anwaltes im Verwaltungs- oder Vorverfahren - grundsätzlich der höhere Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG eröffnet wurde (während andere Meinungen in diesen Fällen weiterhin grundsätzlich den geringeren Rahmen der Nr. 3103 zur Anwendung bringen, z.B. LSG Hessen vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E, LSG Thüringen vom 6. März 2008 - L 6 B 198/07 E, LSG Schleswig-Holstein vom 13. November 2008 - L 1 B 467/06 SK, in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • SG Berlin, 06.03.2009 - S 164 SF 118/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - anwaltliche

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) - grundsätzlich dargelegten Gründen.
  • SG Berlin, 10.06.2009 - S 165 SF 601/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Soweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Gebührenrechts weiter geltend gemacht wird, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin "angebliche" Synergieeffekte die durchschnittlichen Gebühren senken, wurde die Möglichkeit und Notwendigkeit der Berücksichtigung von Synergieeffekten im Rahmen der Prüfung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach § 14 RVG innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG - ebenfalls nach den Regeln der juristischen Methodenlehre im Beschluss der 165. Kammer vom 10. Juni 2009 - S 165 SF 601/09 E - (in juris,www.sozialgerichtsbarkeit.de> sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) ausführlich begründet.
  • SG Berlin, 30.01.2009 - S 165 SF 5/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem letztgenannten Beschluss der 165. Kammer unter Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung (in - S 165 SF 5/09 E - vom 30. Januar 2009) und der seither ständigen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - auch bei Tätigkeit des Anwaltes im Verwaltungs- oder Vorverfahren - grundsätzlich der höhere Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG eröffnet wurde (während andere Meinungen in diesen Fällen weiterhin grundsätzlich den geringeren Rahmen der Nr. 3103 zur Anwendung bringen, z.B. LSG Hessen vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E, LSG Thüringen vom 6. März 2008 - L 6 B 198/07 E, LSG Schleswig-Holstein vom 13. November 2008 - L 1 B 467/06 SK, in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • SG Berlin, 30.01.2009 - S 165 SF 7/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Zur Frage der hier ausschließlich streitgegenständlichen ("fiktiven") Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vertritt die erkennende Kammer seit - S 165 SF 7/09 - vom 30. Januar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin (seit S 164 SF 14/09 E vom 21. Januar 2009) aus den dort genannten Gründen, an denen sie auch nach nochmaliger Prüfung festhält, die Auffassung, dass in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr nicht anfallen kann, wenn ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08

    Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Soweit der Erinnerungsführer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Gebührenrechts argumentiert, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Berliner Kostenrechtsprechung (seit - S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 und -S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) bei Untätigkeitsklagen (die ebenso wie Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in Verfahren nach dem SGB II eine zahlenmäßig erhebliche Rolle spielen) eine Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr grundsätzlich festsetzt - im Gegensatz zu anderen Gerichten (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2008 - L 20 B 59/08 SO in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Thüringen, 06.03.2008 - L 6 B 198/07

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren auf Gewährung von vorläufigem

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem letztgenannten Beschluss der 165. Kammer unter Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung (in - S 165 SF 5/09 E - vom 30. Januar 2009) und der seither ständigen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - auch bei Tätigkeit des Anwaltes im Verwaltungs- oder Vorverfahren - grundsätzlich der höhere Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG eröffnet wurde (während andere Meinungen in diesen Fällen weiterhin grundsätzlich den geringeren Rahmen der Nr. 3103 zur Anwendung bringen, z.B. LSG Hessen vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E, LSG Thüringen vom 6. März 2008 - L 6 B 198/07 E, LSG Schleswig-Holstein vom 13. November 2008 - L 1 B 467/06 SK, in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.02.2007 - L 1 B 467/06

    Rechtsanwaltsvergütung - mehrere Auftraggeber in der selben Angelegenheit nach Nr

    Auszug aus SG Berlin, 20.01.2010 - S 165 SF 2217/09
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem letztgenannten Beschluss der 165. Kammer unter Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung (in - S 165 SF 5/09 E - vom 30. Januar 2009) und der seither ständigen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - auch bei Tätigkeit des Anwaltes im Verwaltungs- oder Vorverfahren - grundsätzlich der höhere Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG eröffnet wurde (während andere Meinungen in diesen Fällen weiterhin grundsätzlich den geringeren Rahmen der Nr. 3103 zur Anwendung bringen, z.B. LSG Hessen vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E, LSG Thüringen vom 6. März 2008 - L 6 B 198/07 E, LSG Schleswig-Holstein vom 13. November 2008 - L 1 B 467/06 SK, in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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